Einsatzleitung
(1) Einsatzleiter ist der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant oder sein Vertreter im Sinne des , in Betrieben der Betriebsfeuerwehrkommandant. Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr hat der Feuerwehrkommandant der zuerst an der Gefahrenstelle eingetroffenen Feuerwehr die Einsatzleitung zu übernehmen.
(2) Der zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant, der zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant oder der Landesfeuerwehrkommandant sind berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen, in Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Einsatzleiter.
(3) Bei Einsätzen von Katastrophenhilfsdienst-Einheiten () ist der örtlich zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant Einsatzleiter. Der Landesfeuerwehrkommandant ist berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
