Strafbestimmungen
Wer den Bestimmungen des , , bis 3, , und zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu EUR 2.200,– bestraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Strafbestimmungen
Wer den Bestimmungen des , , bis 3, , und zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu EUR 2.200,– bestraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000