Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der , 12 und 13 mitzuwirken durch
1. Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände,
2. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
3. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006
