Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der , 12 und 13 mitzuwirken durch

1. Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände,

2. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

3. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006