Sinngemäße Geltung der Landtagswahlordnung
Im Übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß der § 8 (Besondere Wahlbehörden), die bis 36 (Wahlkarten), die bis 53 (Wahlort und Wahlzeit), die bis 64 (Wahlhandlung) und die bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 2004.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
