Sinngemäße Geltung der Landtags-Wahlordnung
Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß der (Verbotszone), der (Leitung der Wahl), der (Persönliche Ausübung des Wahlrechtes) und die bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45 in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
