Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertrauenspersonen

Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zur Beobachtung des Eintragungs- und Ermittlungsverfahrens bei jeder Eintragungs- und Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.