Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer

1. eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen,

2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein,

3. sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht in der gesamten Steiermark durchführt,

4. seiner Meldepflicht gemäß nicht nachkommt,

5. gegen verstößt,

6. gegen verstößt,

7. gegen verstößt,

8. gegen verstößt,

9. gegen verstößt,

10. seinen Verpflichtungen gemäß nicht nachkommt,

11. Zuchttiere entgegen überlässt,

12. wer Tierzuchtbescheinigungen entgegen und Abs. 2 ausstellt,

13. entgegen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister aufnimmt,

14. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß nicht nachkommt,

15. Samen entgegen in Verkehr bringt oder abgibt oder entgegen verwendet,

16. eine künstliche Besamung entgegen durchführt,

17. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw. die Daten über die Besamung gemäß oder die Tierzuchtdokumente für Samen gemäß nicht nachkommt,

18. Samen entgegen einem Verbot gemäß § 12 Abs. 2 oder 5 abgibt oder verwendet,

19. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen in Verkehr bringt oder abgibt sowie einen Embryo entgegen verwendet,

20. den Verpflichtungen nach oder nicht nachkommt,

21. entgegen und 4 tätig wird,

22. in der Erklärung gemäß wahrheitswidrige Angaben macht,

23. seinen Verpflichtungen nach nicht nachkommt,

24. den Verpflichtungen nach , 9, 11 und 12 nicht nachkommt,

25. den Verpflichtungen nach und 6 nicht nachkommt,

26. den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes bzw. der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt,

27. der Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,

28. den sich aus den zur Durchführung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 ergangenen Rechtsakten der Union ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.