Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung von Embryonen

(1) Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen in der Steiermark nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß entsprechen.

(2) Die Embryo-Überträgerin/der Embryo-Überträger – das darf ausschließlich eine Tierärztin/ein Tierarzt sein – hat der Halterin/dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin/vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift der Embryo-Überträgerin/des Embryo-Überträgers;

2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;

3. Betrieb der Halterin/des Halters des Empfängertieres;

4. Datum der Embryoübertragung.

Die Daten über die Embryoübertragung müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

(3) Der Halterin/dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher/welches von der Halterin/dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.