Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial
(1) Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) und deren Zuchtmaterial sind gemäß Art. 30 bzw. Art. 32 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 von den Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen entsprechend eines in der Steiermark genehmigten Zuchtprogramms auszustellen und haben
1. Angaben gemäß den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten, gegebenenfalls zudem Angaben gemäß Art. 30 Abs. 7 oder 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 und
2. mit den entsprechenden Muster-Tierzuchtbescheinigungen übereinzustimmen, die in den gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 32 Abs. 2 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 erlassenen Rechtsakten (Durchführungsverordnung (EU) 2017/717, Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940) festgelegt sind.
(2) Nur die Ergebnisse der entsprechend eines genehmigten Zuchtprogramms vom anerkannten Zuchtverband, Zuchtunternehmen oder von einer dritten Stelle gemäß Art. 27 Abs. 1 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister bzw. in die Tierzuchtbescheinigungen einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente aufgenommen werden.
