Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsführerin/Geschäftsführer

(1) Juristische Personen und Personengesellschaften oder Personen, die die fachliche Eignung nicht besitzen, haben eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen, die/der den Anforderungen des und 5 zu entsprechen hat.

(2) Zur Geschäftsführerin/Zum Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer noch nicht von einer anderen Tanzschulinhaberin/einem anderen Tanzschulinhaber zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer bestellt worden ist.

(3) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer

1. hat dem vertretungsbefugten Organ der juristischen Person anzugehören oder

2. muss vollhaftende Gesellschafterin/vollhaftender Gesellschafter der Personengesellschaft sein oder

3. hat eine/ein mindestens zur Hälfte der gesetzlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigte/beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtige/versicherungspflichtiger Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu sein.

(4) Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Scheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer aus, so ist binnen 3 Monaten eine neue Geschäftsführerin/ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.

(6) Die Bestellung ist zu untersagen, wenn die Person den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht entspricht.