Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachliche Eignung

Der Nachweis der fachlichen Eignung ist gegeben, wenn die Anzeigerin/der Anzeiger

1. eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule und

2. die Unternehmerprüfung oder deren Ersatz nachweist sowie

3. die Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich absolviert hat.