Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenerhöhung

(1) Ist ein Hundekundenachweis gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitgesetz erforderlich und kann die Hundehalterin/der Hundehalter bei einer Meldung gemäß diesen nicht vorlegen, so erhöhen sich die gemäß festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.

(2) Wird im Falle des Abs. 1 der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt, so ist die Abgabe wieder auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage des Hundekundenachweises folgenden Monatsersten wirksam; der Vorlage eines Hundekundenachweises ist die Bestätigung über die Absolvierung eines Kurses gemäß mit der Maßgabe gleich zu halten, dass in diesem Fall auch die dort geregelte Begünstigung zur Anwendung gelangt.