Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe der Abgabe

(1) Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:

1. für den ersten Hund gemäß jährlich mit mindestens E 60,00 und höchstens E 100,00 und

2. für Hunde gemäß und Jagdhunde jährlich mit höchstens E 30,00 je Hund.

(2) Für jeden weiteren unter die Regel der Z 1 fallenden Hund ist eine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Dabei darf der in Z 1 angeführte Mindestbetrag unterschritten, der Höchstbetrag jedoch nicht überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013