Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldepflicht

(1) Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

1. personenbezogene Daten:

Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Hundehalterin/des Hundehalters;

2. tierbezogene Daten:

a) Rasse;

b) Geschlecht;

c) Geburtsdatum (zumindest Jahr);

d) Kennzeichnungsnummer gemäß – TSchG (Microchipnummer).

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

1. die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 TSchG,

2. der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß erforderlich ist und

3. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß besteht.

(3) Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.