Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. ABSCHNITT

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Anträge nach , oder die Erklärung nach nicht fristgerecht einbringt oder

2. entgegen einer nach abgegebenen Erklärung ein Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.

(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 € zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015