Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag

(1) Eine Ausländerin/Ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. die Parteien des Rechtsgeschäftes;

2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;

5. die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers;

6. die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb;

7. im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach , 6 und 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023