Verfahrensbestimmungen
(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes, die Interessentinnen/Interessenten im Verfahren nach sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen die Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmer und die Erbinnen/Erben.
(2) Genehmigungsbescheide müssen nur der Antragstellerin/dem Antragsteller und im Verfahren nach den Interessentinnen/Interessenten zugestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
