Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahrensbestimmungen

(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes, die Interessentinnen/Interessenten im Verfahren nach sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen die Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmer und die Erbinnen/Erben.

(2) Genehmigungsbescheide müssen nur der Antragstellerin/dem Antragsteller und im Verfahren nach den Interessentinnen/Interessenten zugestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023