4. Abschnitt
Haushaltsrechtliche Vorschriften
(1) Die nach und dem Land zu entrichtenden bzw. abzuliefernden Beiträge sind zweckgebunden zur Deckung der Verpflichtungen nach dieses Gesetzes zu verwenden.
(2) Mit Ende eines Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenreste (Überschuß) sind einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage dient zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtung nach . Sie darf nicht zur Liquiditätsdeckung des laufenden Haushaltsjahres herangezogen werden. Entnahmen aus der Rücklage sind nur über Beschluß der Landesregierung zulässig. Der nach eingerichtete Beirat ist vor Beschlußfassung zu hören.
(3) Kann ein Haushaltsausgleich auch unter Auflösung aller Rücklagen nicht mehr erreicht werden, so ist je nach Notwendigkeit der Beitrag gemäß auf bis zu 35 v. H. zu erhöhen. Hierzu ist nach Anhörung des nach eingerichteten Beirates ein Beschluss der Landesregierung notwendig.
(4) Kann der Haushaltsausgleich auch nach Aufwendung des Abs. 3 nicht erreicht werden, kann das Land den ungedeckten Aufwand den Gemeinden nach Maßgabe des vorschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
