2. Abschnitt
Beiträge der Gemeinden
Die Gemeinden haben dem Land folgende Beiträge zu erbringen:
1. Beiträge von den Bezügen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten ();
2. Beiträge vom Entgelt aller nicht öffentlich-rechtlichen Bediensteten ();
3. Dienstpostenausfallsbeiträge (); 4. Ausgleichsbeiträge ().
