Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Erbringung der Leistungen

(1) Träger der Zahlungsverpflichtung nach ist das Land Steiermark nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Gemeinden haben dem Land die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung notwendigen finanziellen Mittel nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ersetzen.