Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Steiermärkische Berg- und Naturwacht

Rechtspersönlichkeit, Mitglieder

(1) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; sie hat ihren Sitz in Graz.

(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

(3) Mitglieder sind

1. Unterstützende Mitglieder einschließlich der Anwärterinnen/Anwärter sowie der behördlich bestellten Berg- und Naturwachtorgane;

2. Berg- und Naturwachtjugend;

3. Ehrenmitglieder.

(4) Die Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht haben alles zu unterlassen, was gegen die Interessen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht gerichtet ist oder ihr Ansehen schädigen könnte. Zur bestmöglichen Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Mitglieder laufend fortzubilden.

(5) Die Mitgliedschaft zur Steiermärkischen Berg- und Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.