Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versammlung der Einsatzstelle

(1) Die Versammlung der Einsatzstelle setzt sich aus der Einsatzleiterin/dem Einsatzleiter und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie allen Mitgliedern des Einsatzgebietes zusammen; dazu gehören Mitglieder, die ihren Hauptwohnsitz im Einsatzgebiet haben oder schriftlich erklärt haben, diesem Einsatzgebiet zugehören zu wollen.

(2) Die Versammlung der Einsatzstelle ist von der Einsatzleiterin/vom Einsatzleiter nach Bedarf, zumindest einmal jährlich, oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Einsatzgebietes einzuberufen.

(3) Die Aufgaben der Versammlung der Einsatzstelle sind insbesondere:

1. die Wahl und Abwahl der Einsatzleiterin/des Einsatzleiters und einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters sowie

2. die Beratung und Beschlussfassung über:

a) das Arbeitsprogramm und den Tätigkeitsbericht der Einsatzstelle;

b) den finanziellen Bericht der Einsatzstelle;

c) sonstige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich.