Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einsatzleiterin/Einsatzleiter

(1) Die Einsatzleiterin/Der Einsatzleiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Einsatzleiterin/Der Einsatzleiter ist an die Weisungen der Bezirksleiterin/des Bezirksleiters gebunden.

(2) Die Aufgaben der Einsatzleiterin/des Einsatzleiters sind insbesondere:

1. die Koordinierung der Tätigkeit der Berg- und Naturwächter eines Einsatzgebietes;

2. die Erstellung und Durchführung des Arbeitsprogrammes;

3. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes und eines finanziellen Berichts an die Bezirksleiterin/den Bezirksleiter;

4. die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder.