Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezirksleiterin/Bezirksleiter

(1) Die Bezirksleiterin/Der Bezirksleiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Diese haben die Beschlüsse der Bezirksversammlung umzusetzen und sind an die Weisungen der Landesleiterin/des Landesleiters gebunden.

(2) Die Aufgaben der Bezirksleiterin/des Bezirksleiters sind insbesondere:

1. die Koordinierung der Tätigkeit in den Einsatzgebieten;

2. die Erstellung und Durchführung des Arbeitsprogrammes;

3. die Erstattung des Tätigkeitsberichtes;

4. die Erstellung eines finanziellen Berichts und eines Voranschlages im Wege der Bezirksversammlung an den Landesvorstand;

5. die Erstattung regelmäßiger Berichte über ihre/seine Tätigkeit an die Landesleiterin/den Landesleiter;

6. die umfassende Information der Berg- und Naturwächter (z. B. Arbeitsprogramm, Tätigkeitsbericht, Weiterbildung);

7. die Förderung eines konstruktiven Austauschs in der Sacharbeit für die Berg- und Naturwächter des Bezirkseinsatzgebietes;

8. die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder.