Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezirksversammlung

(1) Die Bezirksversammlung setzt sich aus der Bezirksleiterin/dem Bezirksleiter und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie den Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern des Bezirkseinsatzgebietes zusammen.

(2) Die Bezirksversammlung ist von der Bezirksleiterin/dem Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter des Bezirkseinsatzgebietes einzuberufen.

(3) Die Aufgaben der Bezirksversammlung sind insbesondere:

1. die Wahl und Abwahl

a) der Bezirksleiterin/des Bezirksleiters und einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters;

b) einer Schriftführerin/eines Schriftführers sowie

2. die Beratung und Beschlussfassung über:

a) das Arbeitsprogramm;

b) sonstige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich.