Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer

(1) Die Hauptversammlung wählt drei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht für die Dauer von fünf Jahren.

(2) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu überprüfen. Die Prüfung ist mindestens von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern gemeinsam durchzuführen. Über das Prüfungsergebnis haben sie jährlich der Hauptversammlung zu berichten.