Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufwertungszahl

Die Aufwertungszahl gemäß § 43 Abs. 4 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 wird für das Kalenderjahr 2026 mit 1,073 festgesetzt.