Aufwertungszahl
Die Aufwertungszahl gemäß § 43 Abs. 4 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 wird für das Kalenderjahr 2026 mit 1,073 festgesetzt.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Aufwertungszahl
Die Aufwertungszahl gemäß § 43 Abs. 4 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 wird für das Kalenderjahr 2026 mit 1,073 festgesetzt.