Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor gemäß § 43 Abs. 3 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 wird für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor gemäß § 43 Abs. 3 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 wird für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.