Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Reduzierte Gebührensätze

(1) Die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt jeweils 50 % der gemäß festgesetzten Gebühr.

(2) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers von derselben Unternehmerin/demselben Unternehmer angefochten, ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu 100 % gemäß und 2 zu vergebühren; für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der gemäß und 2 festgesetzten Gebühr.

(3) Die für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß festgesetzten bzw. 10 % der gemäß erhöhten Gebühr.

(4) Hat eine Antragstellerin/ein Antragsteller im Rahmen desselben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 2 nach der gemäß Abs. 3 reduzierten Gebühr.

(5) Wird ein Antrag vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, oder wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen, sind der Antragstellerin/dem Antragsteller 25 % der entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten.

(6) Die Gebührensätze sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.