Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jährlich zulässige Schadstofffrachten

(1) Jährlich dürfen auf landwirtschaftlichen Böden höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm (Alternativ dazu: und Klärschlammkompost) aufgebracht werden:

 

Ackerland

Grünland

Zink ……………………………………

3000

1500

Kupfer …………………………………

750

375

Chrom …………………………………

175

88

Blei ........................................................

250

125

Nickel ....................................................

150

125

Cadmium ...............................................

5

2,5

Quecksilber ............................................

5

2,5

(2) Die jährlich zulässigen Frachten können bei landwirtschaftlichen Böden verdoppelt werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Aufbringung von Klärschlamm oder Klärschlammkompost unterblieben ist.

(3) Die Aufbringung von Klärschlamm oder Klärschlammkompost und Gülle bzw. von Klärschlamm und Klärschlammkompost im selben Jahr ist verboten.