Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung)

Auf Grund des Boden- und des Klärschlammuntersuchungsbefundes (Boden- und Klärschlammprüfberichtes) ist ein Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen zur Bodenuntersuchung befugten Ziviltechniker nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. Die Aufbringungszeugnisse (Aufbringungsberechtigungen) sind zehn Jahre aufzubewahren.