Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulässige Grenzwerte im Klärschlamm und im Boden

(1) Im Klärschlamm darf der Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten:

Zink

1200 mg/kg Trockensubstanz

Kupfer

300 mg/kg Trockensubstanz

Chrom

70 mg/kg Trockensubstanz

Blei

100 mg/kg Trockensubstanz

Nickel

60 mg/kg Trockensubstanz

Cadmium

2 mg/kg Trockensubstanz

Quecksilber

2 mg/kg Trockensubstanz

In Klärschlamm, der aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten stammt, müssen zusätzlich folgende Grenzwerte eingehalten werden:

AOX

500 mg/kg Trockensubstanz

PAK (16 EPA-Leitsubstanzen)

6 mg/kg Trockensubstanz

Die seuchenhygienische Unbedenklichkeit ist gegeben, wenn in 1 g Klärschlamm Salmonellen und ansteckungsfähige Wurmeier nicht vorkommen und nicht mehr als 100 KBE Escherichia coli nachweisbar sind.

(2) In landwirtschaftlichen Böden darf der Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten (bezogen auf lufttrockenen Feinboden):

Zink

150 mg/kg

Kupfer

60 mg/kg

Chrom

100 mg/kg

Blei

100 mg/kg

Nickel

60 mg/kg

Cadmium

0,5 mg/kg

Quecksilber

0,5 mg/kg