1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß § 74 Abs. 2 BWG.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß § 74 Abs. 2 BWG.