Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Lehrkräfte
(1) Für die Erteilung von Unterricht gelten sinngemäß:
1. für die Vorbereitung einer Tour/Route und 4;
2. für die Durchführung einer Tour/Route ;
3. bezüglich sonstiger Pflichten der Befugten bis 4 sowie .
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, gegenüber Organen des Steirischen Bergsportführerverbandes ihre Befugnis nachzuweisen. gilt sinngemäß.
