Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Versicherungspflicht

(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb einer Schule eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie/Er darf nur Lehrkräfte und Anwärterinnen/Anwärter heranziehen, die über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Berufsgefahren der Lehrkräfte und Anwärterinnen/Anwärter durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.

(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Steirischen Bergsportführerverband zu überwachen.