Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung von Touren/Routen

(1) Befugte haben bei einer Tour/Route vor allem für die Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu sorgen. Sie haben auf deren Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.

(2) Befugte haben eine Tour/Route abzubrechen, wenn sie deren Fortsetzung wegen besonderer Umstände nicht verantworten können oder wenn die Teilnehmerinnen/Teilnehmer ihre Anordnungen nicht befolgen. Sie dürfen sich von den Teilnehmerinnen/Teilnehmern nur trennen,

1. wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen;

2. im gegenseitigen Einvernehmen im Rahmen der den Teilnehmerinnen/Teilnehmern zumutbaren Eigenverantwortung.

(3) Befugte haben die dem jeweiligen Standard entsprechende erforderliche Ausrüstung und Material für Erste Hilfe mitzuführen.