Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Praktischer Teil

(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:

1. Planung und Durchführung von Canyoningtouren: Ausbildung in den Fortbewegungsarten in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Erlernen der verschiedenen Klettertechniken; Schulung in sicherer Durchführung von Canyoningtouren; Gestaltung und Betreuung von Canyoningtouren; spezielle Seil- und Sicherungstechniken;

2. Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken: Ausbildung im aktiven und passiven Schwimmen in Gewässern verschiedener Schwierigkeitsgrade; Tauchen; Erlernen von sicheren Absprüngen aus unterschiedlichen Höhen;

3. Rettungstechniken: Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Rettungsmethoden im Wasser und aus Schluchten; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen.

(2) Die Ausbildung zur Canyoningführeranwärterin/zum Canyoningführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.