Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Teil

Ausbildung und Prüfung von Canyoningführerinnen/Canyoningführern

1. Abschnitt

Ausbildung

Theoretischer Teil

(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:

1. Berufskunde und rechtliche Vorschriften: Kenntnis der einschlägigen Landes- und Bundesvorschriften über die Rechte und Pflichten der über die Rechte und Pflichten der Canyoningführerinnen/Canyoningführer, naturkundliche Vorschriften, straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen und betriebswirtschaftliche Grundlagen;

2. Tourenplanung und Tourenführung: Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Canyoningtouren in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Grundkenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der psychologischen Aspekte beim Canyoning; Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik;

3. Gefahren- und Unfallkunde: Kenntnisse der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Canyoning, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeidung von Canyoningunfällen; Rettungsmaßnahmen;

4. Körperlehre und Erste Hilfe: Grundkenntnisse der medizinischen Aspekte des Canyoning; Erste Hilfe-Maßnahmen bei Canyoningunfällen;

5. Gewässerkunde und Hydrodynamik: Grundkenntnisse der Gewässerkunde, der Strömungslehre und der Hydrodynamik im Zusammenhang mit Canyoning;

6. Wetterkunde: Einfluss der Witterung auf die Beschaffenheit und Begehbarkeit von Schluchten;

7. Topografie und Geologie von Schluchten: Grundkenntnisseder Geologie und der Topografie von Schluchten sowie der Kartenkunde bezüglich des Canyonings; Überblick über wichtige Schluchten im In- und Ausland;

8. Seil- und Knotenkunde: Kenntnisse über die Beschaffenheit von Seilen und sonstigen Sicherungseinrichtungen; Arten, Einsatzbereiche, Bruchlast und Festigkeit von Knoten;

9. Ausrüstungs- und Gerätekunde: Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege der Ausrüstungsgegenstände und der Geräte für das Canyoning; Handhabung von Rettungsgeräten und sonstigen für die Tätigkeit als Canyoningführerin/Canyoningführer bedeutsamen technischen Geräten;

10. Naturkunde Kenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems von Schluchten; Möglichkeiten des Beitrags der Canyoningführerinnen/Canyoningführer zur Erhaltung dieses Ökosystems.

(2) Die Ausbildung zur Canyoningführeranwärterin/zum Canyoningführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.