Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbau, Ausbildungsdauer

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 Tage zu betragen. Nach erfolgreicher Absolvierung des ersten, 8 Tage umfassenden Kursteiles erwerben die Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmer den Status einer Canyoningführeranwärterin/eines Canyoningführeranwärters.

(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens 14-tägige Praxis unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer Canyoningführerin/eines Canyoningführers zu absolvieren.