Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 94/2014

(1) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß §§ 13, 14a und 15 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(2) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß treten mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 bewilligte Einrichtungen/anerkannte Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 bewilligt.

(5) Die Landesregierung kann in der Leistungs- und Entgeltverordnung gemäß regeln, in welchem Verhältnis neue oder geänderte Leistungen, die aufgrund einer Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung festlegt werden, zu Leistungen vor Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung stehen und inwieweit sich dies auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung bestehende Bewilligungen auswirkt. Bestehen solche Auswirkungen, dann sind die neuen und geänderten Leistungen mit Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung zu erbringen. Die dafür erforderlichen Änderungen des Betriebskonzepts sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der jeweiligen Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

(6) Verträge mit Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, und mit Diensten der Behindertenhilfe gemäß Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 94/2014, bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge gemäß .

(7) Pilotprojekte gemäß und Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 113/2015