Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe

(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnitts beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß erfüllen.

(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.

(3) Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß mobil erbringen.

(4) Sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer gemäß und 11, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.

(5) Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß fördern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024