Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 69/2010
Die Behörde hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 bestehenden Rückersatzpflichten, die sich auf in den Fassungen vor der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 stützen und die nach in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 beitragspflichtig sind, bescheidmäßig in Beiträge gemäß umzuwandeln. Bis zur Festsetzung der Beiträge sind die Kostenrückersätze weiter zu leisten. Die geleisteten Kostenrückersätze sind mit den ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 zu leistenden Beiträgen gegenzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010
