Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 74/2007
(1) Menschen mit Behinderung, welchen eine Beschäftigungstherapie gemäß § 24 des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, oder eine Eingliederungshilfe gemäß des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, oder gemäß Stmk. Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 74/2007, das ist der 1. September 2007, Taschengeld gemäß oder .
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 74/2007 gemäß und 4 in der Fassung Stmk. Behindertengesetz LBGl. Nr. 26/2004 abgeschlossenen Verträge mit Trägern der Behindertenhilfe außerhalb des Landes Steiermark bleiben für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
