Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behebung von Bescheiden

(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Organs der Stadt kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG behoben werden.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann ein in Abs. 1 genannter Bescheid nicht mehr behoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010