Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Bereich der Gemeindestatistik sind mit Ausnahme jener nach und solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.