Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Bereich der Landesstatistik die Landesregierung, im Bereich der Gemeindestatistik der Bürgermeister.