Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Wer

a) der Auskunftspflicht nach nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,

b) den Duldungsverpflichtungen nach oder nicht nachkommt oder

c) das Statistikgeheimnis nach verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.