Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorstand des Amtes, Leitung des inneren Dienstes

(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird in allen ihr/ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß berufene Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor (), in deren/dessen Verhinderung deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Beide werden von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt.