Strafbestimmung
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine Auszeichnung im Sinne dieses Gesetzes unbefugt trägt;
2. eine Auszeichnung im Sinne dieses Gesetzes nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß bzw. nicht zurückstellt;
3. eine Auszeichnung in der in oder in der in beschriebenen Form unbefugt herstellt bzw. eine derartig unbefugt hergestellte Auszeichnung anbietet, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 ist überdies auf den Verfall der unbefugt hergestellten, angebotenen, verkauften oder sonst in den Verkehr gebrachten Auszeichnungen zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die in und 3 genannten Auszeichnungen sinngemäß anzuwenden.
