Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung

(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung der Auszeichnung dürfen von der ausgezeichneten Person folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Art der Auszeichnung, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).

(2) Das Amt der Landesregierung ist berechtigt, die in bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß aus dem Strafregister zum Zweck

1. der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des vor Verleihung eines Ehrenzeichens,

2. der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs der Auszeichnung gemäß , sowie

3. der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung der Auszeichnung gemäß

abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung der jeweiligen Auszeichnung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung der jeweiligen Auszeichnung, nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß , nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß unverzüglich zu löschen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Namen, die Angehörigkeit zu der jeweiligen Einsatz- oder Hilfsorganisation und den Grund der Anerkennung der ausgezeichneten Person sowie die Art der Auszeichnung im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.